
Im Normalfall beträgt die Aufbauhöhe 2,50 m. Dieses Maß entspricht der Höhe der zur Verfügung stehenden Standbegrenzungswände. Auf Antrag und bei Vorlage von Standzeichnungen und eventuell notwendigen statischen Nachweisen kann die Messeleitung gegebenenfalls unterschiedliche Bauhöhen genehmigen. Die maximalen Aufbauhöhen betragen:
6,00 m in den Hallen 1.0, 2.0, 3.0, 4.0, 5.0, 10.0, 11.0 und 12.0 sowie in Teilbereichen der Hallen 6.0 und 7.0;
4,50 m in den Hallen 1A, 8.0 und 9.0 sowie in Teilbereichen der Hallen 6.0 und 7.0;
3,50 m in den Hallen 6.1, 7.1, 8.1 und 9.1 (Obergeschosse)
3,20 m an allen Hallenaußenwänden der Hallen 8.1 und 9.1 (Obergeschosse)
Bauliche Einrichtungen (Revisionsöffnungen etc.) können vorhanden sein und sind zugänglich zu halten. Bei eingeschossiger Bauweise ist ein Abstand zum Standnachbarn nicht erforderlich. Bei zweigeschossiger Bauweise ist die Genehmigung des Standnachbarn (bei offener Bauweise des zweiten Obergeschosses) notwendig.
Ausgerichtete Werbung zu Nachbarständen muss mindestens 3,00 m Abstand zu diesen haben. Bei Unterschreitung des vorgeschriebenen Abstandes, ist das schriftliche Einverständnis der Standnachbarn einzuholen und der Messeleitung vorzulegen.
Die Stände können mit eigenem Material erstellt werden. Standrückseiten hat derjenige ab 2,50 m Höhe neutral weiß zu gestalten, zu dessen Stand sie gehören, damit die Interessen der Standnachbarn dadurch nicht beeinträchtigt werden. Exponate unterliegen dieser Regelung nicht.